Grundlage und allgemeine Verkaufsbedingung

I. Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen Verkäufer und Käufer, soweit nicht besondere Vereinbarungen schriftlich getroffen werden. Sie werden grundsätzlich mit Abschluss des Vertrages vom Käufer verbindlich anerkannt. Spätestens gelten sie jedoch mit dem Empfang der Ware als angenommen. Aus diesem Grund gelten allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers, die unseren Geschäftsbedingungen entgegenstehen, nicht. Diese Reglung gilt vorbehaltlos auch dann, soweit der Verkäufer den Einkaufsbedingungen des Käufers nicht widersprochen hat.

II. Umfang und Lieferpflichten


Für Art und Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung, die Rechnung des Verkäufers oder der Lieferschein bzw. Verkaufsbestätigung maßgebend. Alle Angebote, Preise, Aufträge und Zusagen bezüglich eines bestimmten Lieferungszeitpunktes sind freibleibend, falls sie nicht durch schriftliche Bestätigung zum Inhalt des Vertrages geworden sind. Für die Berechnung der einzelnen Posten ist die bei uns festgestellte Stückzahl oder das bei uns festgestellte Gewicht maßgebend. Dies gilt auch für den von uns in Ansatz gebrachten Rechnungsfaktor. Güter und Maße des von uns gelieferten Materials bestimmen sich ausschließlich nach den "Deutschen Werkstoffnormen", soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Ware wird, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Eine vereinbarte Verpackung erfolgt gegen handelsüblichen Aufpreis und in handelsüblicher Weise. Eine Rücknahme des Packungsmaterials ist ausgeschlossen. Bei Bündelung wird brutto für netto verwogen.

III. Lieferfristen


1. Die vereinbarten Lieferfristen beginnen mit  der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Klärung aller technischer Fragen und der Beibringung der, vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, CAD-Daten, Pläne, Genehmigungen, Freigaben, Materialien, sowie vor Eingang einer ggf. besonders vereinbarten Anzahlung.
2. Von der Einhaltung der Lieferfrist sind wir befreit, wenn:
a) der Käufer seine Vertragspflichten uns gegenüber verletzt;
b) durch unvorhergesehene, durch uns nicht verschuldete oder durch außergewöhnliche Ereignisse in unserem Betrieb oder bei unseren Lieferanten eine Verzögerung eintritt, oder wenn uns die Beschaffung der zur Erstellung der Waren notwendigen Materialien zu normalen Preisen unmöglich ist.
3. Teillieferungen sind uns gestattet und im einzelnen zu bezahlen. Unsere Lieferpflicht gilt als erfüllt, sobald dem Verkäufer die Versandbereitschaft der Materialien angezeigt ist.

IV. Lieferungsbehinderung


Betriebsstörungen, auch bei unseren Lieferwerken und Ereignisse höherer Gewalt, berechtigen uns, die eingegangene Lieferfrist für die Dauer der Betriebsbehinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verlangen und wenn die näheren Umstände es erfordern, die Lieferungsverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren bzw. unverschuldet unmöglich machen.

V. Gefahrübertragung


Die Lieferungen erfolgen zur vorgesehenen Verladezeit. Eine verspätete Lieferung gibt dem Käufer nur dann einen Ersatzanspruch, wenn die Verspätung durch den Verkäufer grob fahrlässig verursacht worden ist. Dieser Anspruch ist begrenzt durch die Geltendmachung des Verspätungsschadens. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, auch wenn die Ware mit Fahrzeugen des Verkäufers befördert wird. Bei frachtfreier Lieferung trägt der Käufer ebenfalls die Gefahr. Transportversicherungen schließt der Verkäufer auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab. Eventuelle Ausgleichsabgaben und andere Nebenabgaben gehen zu Lasten des Käufers.

VI. Mängel/Lieferung nicht vertragsmäßiger Ware, Ausschluss von Schadensersatzansprüchen


Alle Angaben über Eignung, DIN-Normen, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer aber nicht von eigenen Prüfungen, Versuchen, insbesondere mechanischen und chemischen Analysen. Der Käufer hat die gelieferte Ware - soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung - bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware - bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 6 Wochen nach Erhalt der Ware - schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden. Unsere Gewährleistungspflicht beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung oder Nachbesserung. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Wir können die Gewährleistungspflicht verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtung uns gegenüber im gesetzlichen Umfang nicht erfüllt. Von uns nicht anerkannte Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung irgendeiner Zahlung. Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz jeglicher Art (Mangel- bzw. Mangelfolgeschäden), gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit haftet.

VII. Zahlungen


Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, hat der Käufer den Rechnungsbetrag nach Rechnungserhalt innerhalb von 10 Tagen zu zahlen. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen, kommt der Käufer auch ohne weitere Mahnung in Verzug. Der Verkäufer ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Weitergehende Ansprüche infolge Zahlungsverzug bleiben vorbehalten. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben werden, gilt erst die Einlösung als Bezahlung. Gutschriften auf Bankkonten gelten als Zahlung, sobald der Verkäufer darüber verfügen kann. Diskontspesen, Wechselspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen gegen den Verkäufer aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

VIII. Eigentumsvorbehalt


Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Käufer erst über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferung bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für die Saldo-Forderung. Falls Wechsel oder Scheck in Zahlung gegeben worden ist, gilt erst die Einlösung als Tilgung. Be- und Verarbeitung erfolgen für den Verkäufer unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne den Verkäufer zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient der Sicherungen in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt die daraus für den Käufer entstehenden Forderungen an den Verkäufer abgetreten. Die Abtretung soll auch dann gelten, wenn die Vorbehaltsware vorher durch den Käufer be- oder verarbeitet worden ist oder wenn sie an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient der Sicherung in Höhe des Fakturawertes der jeweils veräußerten Ware. Falls die Ware vom Käufer jemals mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Be- oder Verarbeitung, weiterveräußert wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des beteiligten Warenwertes nach der Faktura.
--- Sämtliche in dieser Klausel enthaltenen Verkaufs- und Verarbeitungsermächtigungen etc. erlöschen in dem Augenblick, in dem über das Vermögen des Käufers der Konkurs eröffnet wird. Diese Ermächtigungen leben wieder auf, wenn entweder der Konkursverwalter die noch ausstehenden Forderungen des Gläubigers begleicht oder dem Konkursverwalter vom Gläubiger eine besondere Ermächtigung ausdrücklich erteilt wird. ---

IX. Abnahmen- und Prüfungsbescheinigungen


Material wird nur dann abgenommen und/oder besichtigt, wenn die entsprechenden Werkstoffnormen eine Abnahme oder Besichtigung vorsehen und wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bestellt der Käufer Material eines Gütegrades, für welchen zwingend Abnahmen vorgeschrieben sind, so werden mangels anderer Vereinbarung die Prüfung an der Lieferung selbst durch das Herstellerwerk durchgeführt und wir liefern ein Werksabnahmezeugnis. Die Abnahmen und Besichtigungen erfolgen in allen Fällen auf dem Lager, sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft. Die persönlichen Kosten der Sachverständigen trägt der Käufer. Unterlässt er die Abnahme oder die Besichtigung, verzögert er sie unbillig oder verzichtet er auf sie, sind wir berechtigt, das Material ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.

X. Kreditgefährdung


Die Vergütung wird in voller Höhe sofort fällig, wenn:
(1) Bedenken gegen die Kreditfähigkeit des Käufers begründet erscheinen (z. B. ungünstige Kreditauskunft, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung, Moratoriumsbitte, Vergleichs- oder Konkursanmeldung).
(2) der Käufer wesentliche Vermögensgegenstände, insbesondere Außenstände oder Waren, an dritte Gläubiger verpfändet oder sicherungshalber übereignet,
(3) gegen den Käufer von dritten Gläubigern Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgebracht werden.

XI. Schutzrechte


Der Käufer übernimmt die Gewähr dafür, dass die von ihm dem Verkäufer überlassenen Fertigungsunterlagen nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen. Wird der Verkäufer von dritter Seite wegen Verletzung dieser Schutzrechte in Anspruch genommen, so verpflichtet sich der Käufer den Verkäufer von diesen Ansprüchen einschließlich der Prozesskosten und sonstigen Aufwendungen freizustellen.

 

PS-Lasertechnik GmbH produziert als Lohnfertiger nach Angaben ihres Kunden. Mit der Auftragserteilung versichert der Kunde gegenüber PS-Lasertechnik GmbH, dass für die in Auftrag gegebenen Teile keine urheberrechtlichen Beschränkungen bestehen, bzw. er selbst Inhaber der entsprechenden Urheberrechte ist. Der Kunde stellt die PS-Lasertechnik GmbH von jeglichen urheberrechtlichen Ansprüchen Dritter frei. Urheberrechtliche Ansprüche, die von Dritten gegenüber dem Kunden gemacht werden, berechtigen ihn nicht zu einer Minderung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber PS-Lasertechnik GmbH.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand


Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile ist Worms.

XIII. Geltendes Recht


Für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht maßgebend. Mit dem deutschen Recht in Widerspruch stehende internationale bzw. ausländische Rechtsregeln finden keine Anwendung.

XIV. Sonderregelungen für Werk bzw. Werklieferungsverträge


Auf Werk bzw. Werklieferungsverträge finden die hier niedergelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sinngemäß Anwendung. Zusätzlich wird vereinbart, dass der Besteller die Gewähr dafür übernimmt, dass die von ihm zur Bearbeitung übergebenen Materialien bezüglich der Beschaffenheit seinen Angaben entsprechen. Entsteht bei der Bearbeitung des vom Besteller übergebenen Materials auf Grund nicht einwandfreier Angaben bei der Bearbeitung durch den Unternehmer ein Schaden, so ist der Besteller dem Unternehmer zum vollen Schadenersatz verpflichtet.

XV. Teilweise Aufhebung der Bedingungen


Sollten einzelne Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Gesetz oder Sondervereinbarung wegfallen bzw. geändert werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

XVI. Inkasse


Vertreter oder Angestellte haben ohne jedesmalige besondere Vollmacht keine Berechtigung zu kassieren.

 

Stand der allgemeinen Geschäftsbedingungen: 01.05.2008